Zoll weigert sich den tabak herzugeben

  • also laut der EU bestimmungen könnte man einfach die Warnhinweise mit z.B Fotopapier draufkleben können. Die Warnhinweise müssen auuf der Verpackunkg nur bei Zigaretten aufgedruckt sein.
    Bei anderen Tabakwaren reicht es, wenn man die Warnhinweise so draufklebt, dass man diese nicht abreissen kann.


    Sorry für die Schreibfehler oder Grammatik aber ich bin kein deutscher Staatsbürger und komme gerade vom 80-jährigen Geburtstag von meinem Opa.

  • Zitat

    Original von masga


    Sorry für die Schreibfehler oder Grammatik aber ich bin kein deutscher Staatsbürger und komme gerade vom 80-jährigen Geburtstag von meinem Opa.


    Keine Sorge, Um längen besser als das, was man hier manchmal von gebürtigen Deutschen lesen muss :D

    Jah Bless!

  • Nein, es ist und bleibt dämlich...^^ Aber mal was andres, lasst uns einfach abwarten ob das mim draufkleben klappt und dann meldse dich bitte nochmal. Würde mich nämlich brennend interessieren, ob das so einfach klappt.


    Mfg
    Paradoxic

  • also ich habe mir gerade mal alles durch gelesen und sehe das eingentlich mehr als schweinerei an was der zoll da macht. Natürlich habe sie i-wo recht das sie den tabak voher nicht freigeben können so lange er nicht ordnungsgemäß "beschriftet" ist. Allerdings wie willst du die Wahrnhinweise drauf kleben so das sie keiner abreißen kann? Ansonsten würde ich mich einfach mal an ein Gericht wenden oder so etwas. Wäre cool wenn du uns auf dem laufenden hältst interessiert mich nämlich stark.
    Und was ich noch ganz gerne wüsste wie viel du insgesammt hättest zahlen müssen für Tabak + Zoll


    Mfg

  • ich denke des interessiert hier auch sehr viele! Beobachte selbst den Thread schon seit er da ist.
    Eigentlich hast du ja gar nicht die Schuld sondern der Versender oder?


    MfG
    VeGAS

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  • Mhhm, hört sich komisch an was die dir da erzählen.
    Dann müssten ja auf allen Elektrogeräten die man sich aus China bestellt ein CE Zeichen drauf sein.

    ...und das Handtuch nicht vergessen!

  • Zitat

    Original von LeChefkoch
    Mhhm, hört sich komisch an was die dir da erzählen.
    Dann müssten ja auf allen Elektrogeräten die man sich aus China bestellt ein CE Zeichen drauf sein.


    Genau so ist es...selbst ein Iphone aus den USA gibt Ärger am Zoll wg. der fehlenden CE-Kennzeichen.

    -keine Signatur-

  • Der Zoll kann sich nicht ohne Weiteres auf die EU-Richtlinie berufen. Im Gegensatz zu Verordnungen gelten Richtlinien nicht unmittelbar (die ganz seltenen Ausnahmen sind hier nicht einschlägig), sondern müssen in nationales Recht gegossen werden. Sofern der deutsche Gesetzgeber das (noch) nicht getan hat (eine einfachgesetzliche Regelung zur Umsetzung der besagten Richtlinie kenne ich jetzt spontan nicht), muss dir der Zoll sagen, auf welche (einfach-)gesetzliche Grundlage er sein Handeln stützt. Ohne eine solche wäre sein Handeln andernfalls rechtswidrig.

    Ich rauche Nakhla und das ist gut so. (frei nach K.W.)


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  • Zitat

    Original von Al Bieno
    Der Zoll kann sich nicht ohne Weiteres auf die EU-Richtlinie berufen. Im Gegensatz zu Verordnungen gelten Richtlinien nicht unmittelbar (die ganz seltenen Ausnahmen sind hier nicht einschlägig), sondern müssen in nationales Recht gegossen werden. Sofern der deutsche Gesetzgeber das (noch) nicht getan hat (eine einfachgesetzliche Regelung zur Umsetzung der besagten Richtlinie kenne ich jetzt spontan nicht), muss dir der Zoll sagen, auf welche (einfach-)gesetzliche Grundlage er sein Handeln stützt. Ohne eine solche wäre sein Handeln andernfalls rechtswidrig.


    Ich bin jetzt zu faul zu suchen, aber imho ist diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt...wenn ich mich richtig erinnere in der Tabakverordnung.

    -keine Signatur-

  • Der Erlass einer Rechtsverordnung bedarf wiederum ebenfalls einer einfachgesetzlichen Grundlage (siehe dazu Art. 80 GG). Eine EU-Richtlinie kann also nicht durch den bloßen Erlass einer Verordnung in nationales Recht transferiert werden.

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  • Al Bieno: Ich sehe in Deinem Profil, dass Du stud.jur bist. Sehr schön :)


    Heisst das also zusammengefasst Deiner Meinung nach, dass hier nicht die Tabakverordnung sondern das vorläufige Tabakgesetz greift? Und zu welchem Ergebnis würdest Du kommen nach dem vorläufigem Tabakgesetz?


    Und noch eine Frage: ist der private Import auf dem Postwege ein "In Verkehr bringen" oder nicht?

    "Drei Wochen war der Frosch so krank! Jetzt raucht er wieder, Gott sei Dank!" (Wilhelm Busch)

  • Zitat

    Original von Al Bieno
    Der Erlass einer Rechtsverordnung bedarf wiederum ebenfalls einer einfachgesetzlichen Grundlage (siehe dazu Art. 80 GG). Eine EU-Richtlinie kann also nicht durch den bloßen Erlass einer Verordnung in nationales Recht transferiert werden.


    Ich bin kein Jurist, was ich hier poste ist also immer nur meine persönliche Auslegung. Bei der Recherche habe ich jetzt festgestellt dass es ein vorläufiges Tabakgesetz gibt, das müsste für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Gesetz ja ausreichend sein, oder?
    Ganz interessant ist, dass der Begriff des inverkehrbringens in diesem vorläufigen Tabakgesetz eindeutig definiert ist:
    - Inverkehrbringen:
    das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und
    jedes Abgeben an andere
    .
    Also dürfte meiner Meinung nach beim privaten Import keine Anbringung von Warnhinweisen verlangt werden.

    -keine Signatur-

    Einmal editiert, zuletzt von cippolino ()

  • Na, aber dann sieht es doch für den Threadersteller prima aus :D


    Wenn wir jetzt noch bei der Gelgenheit "verbringen" von "in Verkehr bringen" abgrenzen können...


    Dann gibt es aber letztendlich nur noch zwei Möglichkeiten: meine laienhafte Juristerei übersieht hier etwas völlig oder der Zöllner macht einen auf dicke Hose...

    "Drei Wochen war der Frosch so krank! Jetzt raucht er wieder, Gott sei Dank!" (Wilhelm Busch)

  • Ich sehe gerade, dass das vorläufige Tabakgesetz (was'n bescheidener Name :rolleyes: ) zuletzt 2006 geändert wurde. Demnach vermute ich stark, dass die EU-Richtlinie darin ihren Niederschlag gefunden hat.


    Aber mal weiter. § 21 Abs. 1 Ziffer 1 lit. f LMG enthält eine einfachgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der vorgeschrieben werden kann, dass Warnhinweise anzubringen sind. Ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde und eine entsprechende Verordnung erlassen wurde, weiß ich nicht. Wenn es eine solche gibt (was ich fast befürchte), dann entspricht der Tabak des Threaderstellers, der beim Zoll liegt, nicht den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, wie § 47 Abs. 1 S. 1 LMG es nennt, mit der Konsequenz, dass der Tabak nicht ins Inland verbracht werden darf.


    Nach § 7 LMG fällt unter den Begriff des Inverkehrbringen auch "jedes Abgeben an andere". Aus der Sicht des Zollbeamten würde ich fast meinen, dass er den Tabak danach nicht an den Threadersteller herausgeben darf, da hierin ein "Abgeben an andere", nämlich den Eigentümer des Tabaks, und somit ein Inverkehrbringen vorläge.

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  • in deutschland biegt sich jeder beamte die gesetze so hin wie er es für richtig hält


    es gab hier im forum schonmal ein problem in sachen zoll und tabak da behauptete die beamtin das die einfuhr verboten sei und im endefekt bekam diese user seinen tabak auch nicht ausgehändigt


    fakt ist das fast jeder ottonormalverbraucher die gesetzte besser kennt wie unser sogenannter freund und helfer


    habe auch nachgesehen bei meinem al fakher da steht auch ein warnhinweis klein drauf und bei den packungen die ich aus der schweiz habe ist ausen ein großer aufkleber darauf in allen sprachen

  • Zitat

    Original von huschdegudsl
    in deutschland biegt sich jeder beamte die gesetze so hin wie er es für richtig hält


    Bevor es keine eindeutigen Gerichtsurteile gibt geht das auch gar nicht anders, machen wir ja hier auch so. Ein Zollbeamter ist auch kein Jurist.

    -keine Signatur-

  • Dann verstehe ich aber bspw. die ganzen funktionierenden Sammelbestellungen hier im Forum nicht?


    Jetzt mal rein aus der juristischen Brille heraus: Irgendjemand muss doch falsch liegen? Entweder das hier vorliegende Zollamt oder alle anderen, die Tabak durchlassen? Wie denn nun?


    Ich bestreite zwar nicht, dass die Ergebnisse in der Realität willkürlich sind. Doch genau dass soll ja unser Rechtssystem verhindern, es soll ja "gleichmässig" sein. Und machen wir uns doch nichts vor: es klagt halt deshalb keiner, weil entweder die Kosten nicht gedeckt werden können, oder weil die Angst besteht, dass es dann mit dem privaten Import ganz vorbei ist.


    Nennen wir das Kind doch ruhig beim Namen ;)

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    Einmal editiert, zuletzt von joerch298 ()

  • Zitat

    Original von joerch298
    Dann verstehe ich aber bspw. die ganzen funktionierenden Sammelbestellungen hier im Forum nicht?


    Jetzt mal rein aus der juristischen Brille heraus: Irgendjemand muss doch falsch liegen? Entweder das hier vorliegende Zollamt oder alle anderen, die Tabak durchlassen? Wie denn nun?


    Eine SB ist mMn auch nicht legal, das ist definitiv keine Einfuhr für den persönlichen Gebrauch und darf vom Zoll eigentlich gar nicht herausgegeben werden.

    -keine Signatur-