Update;
So hab heute ein Schreiben erhalten seitens Anwalt (wir ham Post bekommen vom Zoll)
Dort steht folgendes zum Wortlaut:
Einspruchsentscheidung
wegen Nichtannahme der Zollanmeldung auf Überführung in den freien Verkehr für 1 Paket mit 12 x 250g "Shisha" (Wasserpfeifentabak) aus Dubai
Der Einspruch vom 16.06.2011 gegen die Entscheidung des Hauptzollamts Dortmund - Zollamt Gelsenkirchen- (nachfolgend HZA) vom 19.05.2011 (Nichtannahme der wiederholt gestellten mündlichen Zollanmeldung auf Überführung in den freien Verkehr für 1 Paket mit 12x 250 g Wasserpfeifentabak aus Dubai) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Die Einfuhrsendung wurde am 19.05.2011 durch die DHL gestellt und vom HZA wegen Zweifel an der Einfuhrfähigkeit in die vorübergehende Verwahrung (Artikel 50 Zollkodes - ZK) genommen.
Die Überprüfung der Einfuhrfähigkeit durch die zuständige Lebensmittelüberwachung der Stadt Gelsenkirchen führte im Ergebnis dazu, dass eine Überführung des Wasserpfeifentabaks wegen entgegenstehender Einfuhrbeschränkungen nicht möglich ist.
In der Folge wurden die mündliche gestellten Zollanträge auf Überführung in den freien Verkehr vom HZA zurückgewiesen.
Gegen diese Zurückweisung legte der Ef. Einspruch ein. Er begründet ihn im Wesentlichen damit, das es sich nicht um eine gewerbliche Einfuhr handele und das in einem vergleichbaren Fall Wasserpfeifentabak vom HZA in den Freien Verkehr überführt worden wäre und legte hierzu eine Zollanmeldung eines Beteiligten in Ablichtung vor.
Der Einspruch ist zulässig; er wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat aber keinen Erfolg.
Begründung:
Der Wasserpfeifentabak wurde am 19.05.2011 beim HZA gestellt und in Verwahrung genommen. Bei der Einfuhrware handelt es sich um ein Erzeugnis im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.09.1997 (BGBI. I S 2296) - (VorlTabG).
Nach 47 Absatz 1 VorlTabG dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetztes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen entsprechen (z.B.: unzulässige Menge an Feuchthaltemitteln), nicht in das Inland verbracht werden. Ein solches Tabakerzeugnis, das den in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht entspricht, darf nur bei Vorliegen einer der in §47 Abs. 2 VorlTabG aufgeführten Ausnahmen in das Inland verbracht werden. Eine solche Ausnahme (z.B.: Reisebedarf, Geschenksendung) liegt hier nicht vor.
Die Einfuhr erfolgte gegen Entgelt aufgrund eines Kaufgeschäftes. Es liegt daher eine gewerbliche Einfuhr vor.
Die mündlichen Zollanmeldungen auf Überführung in den freien Verkehr waren daher vom HZA wegen entgegenstehender Einfuhrbeschränkungen zurückzuweisen.
Der Hinweis des Ef. auf eine angeblich vergleichbare Einfuhr lässt keine andere rechtliche Bewertung im vorliegenden Streitfall zu.
Eine mögliche Zollbehandlung (Wiederausfuhr, Vernichtung unter Zollaufsicht) wurde vom Ef. bisher nicht beantragt.
Hinsichtlich der Sicherstellung und Einziehung ergeht noch ein gesonderter Bescheid.
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<--- Kann sowas sein...??? Was kann man dagegen also nun machen? Gibt es hier NIEMANDEN der in den letzten Tagen/Wochen etwas normal erhalten hat über das HZA Dortmund? (Kann auch nebenstelle sein, laufen ja alle über Dortmund hier im Umkreis) Wenn ja wäre das wenigstens ein genickschlag für das HZA weil dann können Sie sich nicht mehr rausreden und bei anderen anders behandeln.
Weil wie kann es sein das die in dem einen Stadtteil so ohne Probleme die Einfuhr abwickeln und in meinem (Gelsenkirchen) hier sagen NEIN...!
Euer Feedback, was kann & sollte man nun als nächstes machen?