Nach dem klaren Wortlaut „In diese Rechte (!) darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden“ folgt, dass auch in das Recht auf Leben rechtmäßig, nämlich auf gesetzlicher Grundlage (Gesetzesvorbehalt), eingegriffen werden kann. Zweifelhaft kann insoweit das Verhältnis zur Menschenwürde, Art. 1 GG, und zur Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG sein.
Das Leben ist notwendige (und hinreichende) Bedingung für die Menschenwürde - ein Toter kann nicht mehr Träger dieses Grundrechts sein. Die Menschenwürde ist aber nicht einschränkbar („unverletzlich“, Art. 1 Abs. 1 GG). Aus diesem scheinbaren Widerspruch ergibt sich, dass das Grundgesetz davon ausgeht, dass nicht jede Beendigung des Lebens gleichzeitig ein Eingriff in die Menschenwürde ist. Es scheitert also nicht jede Einschränkung des Rechts auf Leben an der unbeschränkbaren Menschenwürde.
Da jede Beschränkung des Rechts auf Leben notwendigerweise dessen völlige Aufhebung - Tod - darstellt, könnte jeder Einschränkung die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG entgegenstehen. Indes stellt diese „Schranken-Schranke“ nicht individuell auf den konkreten Fall ab, sondern institutionell auf das Grundrecht als solches. Demnach sind Einschränkungen des Rechts auf Leben denkbar, die zwar das Recht eines Einzelnen beschränken, das Grundrecht als solches aber nicht im Wesensgehalt antasten.
Solche einschränkenden Gesetze sind die Polizeigesetze der Länder (finaler Rettungsschuss), hier wird zwar das Leben des Betroffenen beendet, er wird aber nicht nur als Mittel zum Zweck gebraucht, sondern genau so, wie er es sich selbst zuzuschreiben hat.
Das in seiner Verfassungsmäßigkeit umstrittene Luftsicherheitsgesetz (§ 14 Abs. 3 LuftSiG), welches den Abschuss von gekaperten Passagierflugzeugen unter bestimmten Umständen legitimierte, wurde letztendlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil enthält die Dogmatik, die bereits bei der Entstehung des Grundgesetzes maßgebend war: Ein Menschenleben steht auch über einer konkreten Gefahr für ein anderes Menschenleben und darf nicht als bloßes Mittel (Anknüpfung zu Art. 1 GG) zur Neutralisierung der Gefahr gesehen werden.
Als (unter der Menschenwürde) Höchstwert der Verfassung ist eine Einschränkung des Rechts auf Leben also nur in Extremfällen als verhältnismäßig verfassungsgemäß (Übermaßverbot). Erforderlich ist stets die Nennung des Grundrechts (Zitiergebot), z.B. § 21 LuftSiG: „Die Grundrechte auf Leben, [...] werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“ Spezielle Schranken-Schranke ist Art. 102 GG („Die Todesstrafe ist abgeschafft.“), der eine Einschränkung des Rechts auf Leben als Strafe (Todesstrafe) verbietet.