Ich kann bei Gelegenheit mal in die Kommentierung schauen, wenn ich eine finde. Zur endgültigen und rechtlich einwandfreien Beurteilung. 
Aber vorweg: Der Nachschub "bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses" bezieht sich auf ALLE vorher genannten Feuchthaltemittel. Punkt. 
Allerdings NICHT auf die unter Punkt Anlage 1 zu § 1, Unterpunkt A.1. "zugelassenen Stoffe" wie Aromen, Honig, Melassen.
@ teQUil4
Der pure Tabak wird dann wohl Berechnungsgrundlage sein. Sprich:
100 Gramm wie auch immer geschnittener Tabak - das Volumen ist doch völlig wurscht, 100g wiegen 100g wiegen 100g.
Also 5g von welchem Feuchthaltemittel auch immer, Glyerin, 1,3-Butylenglykol, oder zB Triäthylenglykol - wieviel das jetzt in ml sind, kann ich dir nicht exakt und abschließend sagen; denke mal, dass das auch auf das Mittel ankommt, auch wenn die Ergebnisse wohl nah beieinander liegen dürften...
Und der Rest der Feuchtigkeit, die zB ein Bisan hier ohne zusätzliches Anfeuchten hat, muss dann wohl aus Aromen, Honig und Melasse sein.
Wenn nicht wie zB bei OT oder auch früher bei Serbetli (glaube ich mich zu erinnern) zu viel Glycerin beigemischt wird. 
Hoffe, das konnte etwas Klarheit bringen.
