Sehr geehrter Herr XXX,
Sie dürfen aus Drittländern 250 Gramm Shisha-Tabak (oder 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren)
einfuhrabgabenfrei als Reisemitbringsel nach Deutschland einführen, wenn die Tabakwaren ausschließlich zu Ihrem
persönlichen Verbrauch, für Ihre Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind.
Diese Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine
Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
Führen Sie mehr als 250 Gramm Shisha-Tabak ein und ist dieser wiederum zu Ihrem persönlichen Verbrauch, für Ihren
Haushalt oder als Geschenk bestimmt, wird die Menge, die 250 Gramm übersteigt, verzollt und versteuert.
Da der Wert des nicht einfuhrabgabenfreien Shisha-Tabaks 700 Euro nicht übersteigt, können die pauschalierten
Einfuhrabgabensätze grundsätzlich angewandt werden.
Der pauschalierte Einfuhrabgabensatz beträgt für Pfeifentabak bis zu 1 Kilogramm 49,30 Euro.
Für präferenzberechtigten Pfeifentabak bis zu 1 Kilogramm beträgt der pauschalierte Einfuhrabgabensatz lediglich 35,40 Euro.
Ob Ihr Shisha-Tabak präferenzberechtigt ist, kann ich Ihnen mitteilen, wenn Sie mir das Ursprungsland des Tabaks nennen.
Führen Sie mehr als 1.250 g Shisha-Tabak zu Ihrem persönlichen Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk aus einem
Drittland nach Deutschland ein, dürfen die pauschalierten Abgabensätze wegen der Mengenbegrenzung auf bis zu 1 kg
einfuhrabgabenpflichtigen Pfeifentabak nicht angewandt werden.
Das heißt, die Einfuhrabgaben für die 250 Gramm übersteigende Menge werden nach dem Zolltarif erhoben.
Rauchtabak in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger ist in die Codenummer
2403 1010 00 0 einzutarifieren; Rauchtabak in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als
500 g hat die Codenummer 2403 1090 00 0.
Für den Rauchtabak beider Codenummern sind folgende Einfuhrabgaben zu zahlen:
- Zoll: 74,9 % (Drittlandszollsatz) bzw. Präferenzzollsätze von frei bis 52,4 %,
- Tabaksteuer: 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises und
- Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): 19 Prozent.
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder der Einführer als Einzelhandelspreis für Rauchtabak je
Kilogramm bestimmt.
Die Einfuhrabgaben werden wie folgt berechnet:
A.
Rechnungsbetrag (umgerechnet in Euro*) = Zollwert
(*Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln: http://www.zoll.de, dann in der rechten Spalte
die Rubrik „Umrechnungskurse“ wählen)
Zollwert x Zollsatz = Zollbetrag
B.
Warenmenge in kg x 15,66 Euro / kg + 13,13 % des Kleinverkaufspreises = Verbrauchsteuerbetrag
C.
Zollwert + Zollbetrag + Verbrauchsteuerbetrag = Einfuhrumsatzsteuerwert
Einfuhrumsatzsteuerwert x Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuerbetrag
D.
Zollbetrag + Verbrauchsteuerbetrag + Einfuhrumsatzsteuerbetrag = Gesamtabgaben
Bitte beachten Sie, dass Tabakerzeugnisse, die nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht nach
Deutschland eingeführt werden dürfen.
Es sind z.B. gemäß der Tabakverordnung nur bestimmte Feuchthaltemittel zugelassen; teilweise ist deren Gewichtsanteil am
Tabakerzeugnis nach oben hin begrenzt.
Für Rauchtabak sind beispielsweise gemäß der Tabakverordnung nur folgende Feuchthaltemittel zugelassen:
- Glycerin (E 422)
- Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: klare, farblose sirupöse Lösungen, die aus Glukosesirup stammende,
zur menschlichen Ernährung geeignete hydrierte Saccharide enthalten; Mindestgehalt an D-Sorbit 5 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses)
- 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen siehe Glycerin (E 422))
- 1,2-Propylenglykol
- Triäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht 20/20 Grad Celsius 1,124-1,126, Siedebereich bei 1.013
Millibar (760 Torr) 280-290 Grad Celsius, Brechungsindex n20D = 1,4550-1,4560, Aschegehalt unter 0,01
Gewichtshundertteilen, Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 Gewichtshundertteilen)
- Orthophosphorsäure (E 338)
Glycerin-Phosphorsäure und deren Natrium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen dürfen nur bis zu einer Höchstmenge von
insgesamt 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses enthalten sein.
Shisha-Tabak enthält originär oft weitaus mehr Feuchthaltemittel auf Glycerinbasis und ist dadurch nicht einfuhrfähig.
Deshalb bieten einige Hersteller speziellen Tabak für den deutschen Markt an, der den Qualitätsanforderungen der
Tabakverordnung entspricht.
Ob diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch dann gelten, wenn Sie den Tabak für Ihren eigenen Verbrauch
einführen, kann Ihnen die für Ihren Wohnsitz zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sagen.
Informationen zu den in Deutschland für Tabakerzeugnisse geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erteilen auch
das dafür zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV, Homepage:
http://www.bmelv.de) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR, Homepage: http://www.bfr.bund.de).
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.