Hi!
Hab da mal ne Anfrage beim Zoll gemacht!
Also hier:
> Fachliche Frage:
>
> Guten Tag!
> Habe vor, aus meinem Urlaub in Tunesien etwas mehr Wasserpfeifentabak
> als die Freimenge (bei 2 personen 500gr) mitzubringen. Möchte den Tabak
> dann natürlich versteuern lassen.
> Nun meine Fragen: Wieviel bezahle ich genau pro Kilogramm drauf? Zu was
> zählt Wasserpfeifentabak? Wieviel dürfte ich maximal mitbringen zum
> versteuern (privat)? Habe leider nichts genaues gefunden.
> Über eine detaillierte Anwort würde ich mich freuen!
> Vielen Dank im Vorraus!
ANTWORT:
Sehr geehrter Herr ******,
hinsichtlich Ihrer e-mail erhalten Sie nachstehende Auskünfte.
Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Reiseverkehr
(Einfuhr in die EU bzw. Deutschland) sind Artikel 45 bis 49 der Verordnung/EWG
Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im
persönlichen Gepäck der Reisenden vom 03.12.1974 (BGBl. I S. 3377) –mehrfach
geändert-.
Der allgemein interessierende Inhalt der vorgenannten Rechtsgrundlagen ist wie
folgt abrufbar:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Reisefreigrenzen
Dort finden Sie unter anderem die Wertgrenze für Reisefreimengen im privaten
Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern, (175 Euro) und andere nützliche
Informationen bezüglich Zollfragen.
Ebenfalls hinweisen möchte ich auf die Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den
Zoll", die Sie als Download unter
http://www.zoll.de/e0_download…ichungen/s0_reisezeit.pdf
erhalten, oder in gedruckter Form beim Bundesministerium der Finanzen, Referat
Bürgerangelegenheiten, 11016 Berlin anfordern können.
Abgabenfrei (kein Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer) sind bis zu den in der
angegebenen Internetanschrift genannten Wert-/Mengengrenzen solche Waren, die
gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für
den eigenen Haushalt oder als Geschenk im persönlichen Gepäck mitgeführt werden
(Reisemitbringsel).
Sind die 175 Euro (bzw. die Mengen) überschritten, besteht im Reiseverkehr
unter den vorgenannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von 350 Euro (bzw.
innerhalb bestimmter Mengen) die Möglichkeit einer Pauschalverzollung.
Bei der Pauschalverzollung werden für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen in
einem Betrag 13,5% des Warenwertes bei nicht präferenzberechtigten Waren, bei
präferenzberechtigten Waren 10 % (§ 29 Absatz 2 Nr. 8 Zollverordnung) bzw. ein
bestimmter Abgabensatz je kg/Liter/Stück (§ 29 Absatz 2 Nr. 1-7 Zollverordnung)
erhoben.
Die Unterscheidung präferenzberechtigte/nicht präferenzberechtigte Waren können
Sie wie folgt einsehen:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Überschreiten der
Reisefreigrenzen > "Zollbegünstigungen" im Reiseverkehr
Die pauschalierten Abgabensätze bei Überschreitung der Reisefreimenge können
Sie wie folgt abrufen:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Überschreiten der
Reisefreigrenzen > Pauschalierung
Die Einfuhrzollbestimmungen bei der Einfuhr in die Europäische Union sind immer
davon abhängig, welcher Zolltarifnummer ein Produkt zugeordnet wird. Die
Zolltarifnummern beruhen auf dem internationalen Harmonisierten System, das in
vielen Ländern angewendet wird. Über die Zolltarifnummer und das Herkunftsland
kann man Aussagen zu den Zollsätzen und evtl. Genehmigungspflichten machen. Die
Europäische Kommission bietet unter der Adresse
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/home.htm einen kostenfreien
Zugriff auf den Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) an.
Dort können Sie die Warenansprache nachvollziehen, Zollsätze abrufen und
Handelsbeschränkungen einsehen. Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der
Europäischen Gemeinschaften wird u.a. über die Startseite unserer Homepage
http://www.zoll.de Stichwort: „Zolltarif TARIC“ ermöglicht.
Wasserpfeifentabak in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 500 Gramm oder weniger wird der Codenummer 2403 1010 00 0 des
Zolltarifs zugewiesen. Verbrauchsteuerrechtlich gilt Wasserpfeifentabak als den
Tabakwaren gleichgestelltes Erzeugnis, da er statt aus Tabak ganz oder
teilweise aus anderen Stoffen besteht und zum Rauchen geeignet ist. Er gilt
somit als Rauchtabak.
Die Reisefreigrenze für Rauchtabak liegt bei 250 g, wenn der Einführer
mindestens 17 Jahre alt ist.
Die darüber liegende Menge bis zu 1 kg wird im Rahmen der Pauschalierung
besteuert. Die Pauschalierung der Einfuhrabgaben (umfasst alle Einfuhrabgaben
wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) kann angewendet werden, wenn die
Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder als Geschenk
bestimmt sind und der Wert der einfuhrabgabenpflichtigen Reisemitbringsel den
Betrag von 350 EUR nicht übersteigt.
Der pauschalierte Abgabensatz liegt für Pfeifentabak bis zu einer Menge von 1
kg bei präferenzberechtigten Waren bei 41,70 EURO je kg anderen Waren bei 71,00
EURO je 1 kg.
Der Abgabensatz für präferenzberechtigte Waren wird bei privaten Einfuhren im
Reiseverkehr angewendet, wenn sich die Waren im persönlichen Gepäck eines
Reisenden befinden (z.B. Koffer, Reisetasche), - der Gesamtwert der von einem
Reisenden mitgeführten Waren die in der jeweiligen Präferenzregelung
vorgesehene Wertgrenze (Tunesien= 1.200,- €) nicht überschreitet, die Waren
ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder zum Ge-
oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt sind und sie weder durch ihre
Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass die
Einfuhr zu kommerziellen Zwecken erfolgt, der Reisende mündlich anmeldet, dass
die Waren präferenzberechtigt sind und an der Richtigkeit der Anmeldung keine
Zweifel bestehen.
Übersteigt der Wasserpfeifentabak das Gewicht von 1 kg, ist keine
Pauschalierung mehr möglich. Die Einfuhrabgabenerhebung erfolgt dann getrennt
nach Zolltarif.
Er unterliegt damit einem Drittlandszollsatz von 74,9%. Der Präferenzzollsatz
bei einer Einfuhr aus Tunesien beträgt "Null" (zur Anwendung des
Präferenzzollsatzes siehe oben). Der Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz)
beträgt 16%. Wasserpfeifentabak unterliegt auch der Tabaksteuer, gilt als
Rauchtabak (siehe oben) und unterliegt als Pfeifentabak einem Steuersatz von
15,66€ je Kg und 13,46% des Kleinverkaufspreises.
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als
Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für
Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf
volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der
Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder
Kilogramm ergibt. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden
Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu
bestimmen.
Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises kann ein Hersteller mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug
von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt
ist, übertragen (§ 5 TabStG).
Ich weise Sie darauf hin, dass eingeführter Wasserpfeifentabak in letzter Zeit
vermehrt von den Zollbehörden zurückgehalten wurde, da lebensmittelrechtliche
Bestimmungen bezüglich des Feuchtigkeits- bzw. des Glyzeringehaltes nicht
beachtet worden sind. Weitere Einzelheiten dazu teilen Ihnen die
Lebensmittelüberwachungsbehörden mit
(http://www.lebensmittelkontrol…n/unterseiten/ueberwachun
gsbehoerden.htm).
Ich bitte Sie unbedingt darauf zu achten, dass bei Überschreitung der
Reisefreimengen der "Rote Ausgang" für anmeldepflichtige Waren benutzt werden
muss.
Sie sollten hier die Rechnung über den Kauf vorlegen.
Zahlung:
Bei Privateinfuhren erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Zollabfertigung die
Zahlung des Abgabenbetrages.
Kartenzahlung
Einige große Grenzzollämter werden zurzeit mit Kartenlesegeräten ausgestattet.
Damit wird künftig auch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarten möglich sein.
Nach Wegfall der Einlösungsgarantie von Euroschecks ist die Suche nach
Alternativen erforderlich geworden. Auch den Veränderungen im Hinblick auf die
Zahlungsgewohnheiten muss - insbesondere vor dem Hintergrund einer
Modernisierung der Zollverwaltung - Rechnung getragen werden.
Zahlungen mit Kreditkarten werden allerdings auf den Reiseverkehr beschränkt
bleiben.
Weitere Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auch auf unserer
Internetseite http://www.zoll.de/ und speziell zum Reiseverkehr unter der
Rubrik Reise und Post – Bestimmungen im Reiseverkehr.
Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hanakam
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Zoll–Infocenter
Friedrichsring 35
63069 Offenbach am Main
Telefon: +49(0)69 469976-00
Telefax: +49(0)69 469976-99
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.zoll.de
Sie erreichen uns telefonisch zu folgenden Zeiten:
Montag – Donnerstag 07:00 - 17:00 Uhr
Freitag 07:00 - 16:00 Uhr
Besuche sind nach vorheriger Terminabsprache moeglich.
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