Im nachfolgenden eine mail die ich vomzoll bekommen habe auf die Frage wie das ist, wenn ich aus einem drittland tabak als geschenk bekomme.
Mir sieht es so aus als wüssten die schon was mit dem Pfeiffentabak geht, das is die eine wichtige information, ausserdem weiss ich jetz, dass man wohl verdammt viel zahlen muss, wenn man den tabak verzollt, also gesetzlich in ordnung, und ausserdem riskiert, dass die ihn dabehalten weil er ja viel glyzerin enthält...
Und die Strafe scheint wirklich eine reine Geldstrafe zu sein, weil keine Staftat, wenn man es jedoch schafft es zu einer Straftat zu machen hat man echte folgen (und das is in unserem fall von 2-3 kg nicht möglich oder?)
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich Ihrer e-mail erhalten Sie nachstehende Auskunft.
Für die Übersendung von Waren in Kleinsendungen (z.B. Päckchen) sind die
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von
Privatpersonen an Privatpersonen vom 11.01.1979 (BGBl. I S. 73) –mehrfach
geändert- sowie die Artikel 27 bis 31 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 anzuwenden.
Für eine Geschenksendung sind § 1 KF-VO und Artikel 30 der Verordnung/EWG
einschlägig.
Geschenksendungen von einer Privatperson aus einem Drittland (alle Staaten, die
nicht Mitglied der EG sind) an eine Privatperson im Inland (Sendungen von
Privat an Privat) sind nur dann einfuhrabgabenfrei, wenn ihr Warenwert nicht
über 45 Euro liegt.
Innerhalb dieser Wertgrenze dürfen aber bei verschiedenen Waren (z.B. Alkohol,
Tabak Parfums, Kaffee) Höchstmengen nicht überschritten sein.
Weitere Voraussetzung für die Abgabenfreiheit sind folgende Kriterien:
-die Sendungen dürfen nur gelegentlich erfolgen. Wenn derselbe Absender
gleichzeitig mehrere Sendungen an denselben Empfänger versendet, kommt die
Abgabenbefreiung nur für eine Sendung in Betracht.
-die Sendungen dürfen sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum
persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von Angehörigen seines
Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der
Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt
-die Sendung muss dem Empfänger vom Absender ohne Bezahlung zugesandt werden.
Hat der Käufer die Ware für den Empfänger gekauft und dieser gibt ihm den
Kaufpreis zurück, liegt eine abgabenfreie Geschenksendung nicht vor.
Die abgabenfreie Menge für Rauchtabak (hierunter fällt auch Wasserpfeifentabak)
in privaten Geschenksendungen liegt bei 50 Gramm.
Sie können dies wie folgt nachvollziehen:
http://www.zoll.de/ Reise und Post > Bestimmungen im Postverkehr > Einfuhr im
Postverkehr > Gestellungsbefreite Sendungen > Privatsendung
Die darüber liegende Menge bis zu 1 kg wird im Rahmen der Pauschalierung
besteuert. Die Pauschalierung der Einfuhrabgaben (umfasst alle Einfuhrabgaben
wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) kann angewendet werden, wenn die
Waren in Sendungen nichtkommerzieller Art,
• deren Einfuhren gelegentlich erfolgt,
• die von einer Privatperson in einem Drittland (ausgenommen Helgoland)
an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden,
• die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt
des Empfängers bestimmt sind,
• die der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung erhalten hat
und
• deren Wert den Betrag von 350 EUR nicht übersteigt
eingeführt werden.
Der pauschalierte Abgabensatz liegt für Pfeifentabak bis zu einer Menge von 1
kg bei präferenzberechtigten Waren bei 41,70 EUR je kg bei anderen Waren bei
71,00 EUR je kg.
Die Unterscheidung präferenzberechtigte/nicht präferenzberechtigte Waren können
Sie wie folgt einsehen:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Postverkehr > Einfuhr
im Postverkehr > Abgabenfestsetzung > Präferenzen
Übersteigt der Wasserpfeifentabak das Gewicht von 1 kg, ist keine
Pauschalierung mehr möglich. Die Einfuhrabgabenerhebung erfolgt dann getrennt
nach Zolltarif.
Wasserpfeifentabak in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 500 Gramm oder weniger wird der Codenummer 2403 1010 00 0 des
Zolltarifs zugewiesen. Verbrauchsteuerrechtlich gilt Wasserpfeifentabak als den
Tabakwaren gleichgestelltes Erzeugnis, da er statt aus Tabak ganz oder
teilweise aus anderen Stoffen besteht und zum Rauchen geeignet ist. Er gilt
somit als Rauchtabak.
Er unterliegt damit einem Drittlandszollsatz von 74,9%. Der Präferenzzollsatz
bei einer Einfuhr aus z.B. Syrien beträgt "Null" (zur Anwendung des
Präferenzzollsatzes siehe oben).
Der Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) beträgt 16%.
Wasserpfeifentabak unterliegt auch der Tabaksteuer, gilt als Rauchtabak und
unterliegt als Pfeifentabak einem Steuersatz von 15,66 Euro je Kilogramm und
13,46 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als
Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für
Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf
volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der
Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder
Kilogramm ergibt. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden
Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu
bestimmen.
Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises kann ein Hersteller mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug
von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt
ist, übertragen (§ 5 TabStG).
Ich weise Sie darauf hin, dass eingeführter Wasserpfeifentabak in letzter Zeit
vermehrt von den Zollbehörden zurückgehalten wurde, da lebensmittelrechtliche
Bestimmungen bezüglich des Feuchtigkeits- bzw. des Glyzeringehaltes nicht
beachtet worden sind. Weitere Einzelheiten dazu teilen Ihnen die
Lebensmittelüberwachungsbehörden mit
(http://www.lebensmittelkontrol…n/unterseiten/ueberwachun
gsbehoerden.htm).
Den Ablauf der Abfertigung nach Post-/Kurierversand habe ich nachfolgend für
Sie skizziert:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist
eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr
außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche
Waren in dem Paket enthalten sind, sowie –sofern zutreffend- die Angabe, dass
es sich um eine Geschenksendung handelt.
Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen
Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main –
Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und durch die Post oder
den Kurierdienst regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr
überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post
bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise
ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger
dauern).
Die Post legt in diesen Fällen –sofern Abgaben zu entrichten sind- die
anfallenden Einfuhrabgaben vor und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes
gegen Aushändigung des Zollbescheides vom Empfänger zurück. In Fällen, in denen
die Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen
fehlen, wird die Sendung an die für die Wohnung des Empfängers zuständige
Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt diesen entsprechend und
fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen.
Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach
dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen
benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen
die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Empfänger
geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den
Kurierdienst abgewickelt.
Strafen beim Schmuggel
Bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen drohen Bußgelder und Strafen.
Bußgeld
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer
Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.
Strafe
Straftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter fällt beispielsweise
der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren (Steuerhinterziehung) sowie die
Einfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.
Wie hoch ein Bußgeld bzw. eine Strafe ausfällt, wird im Rahmen des jeweils
eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen
juristische Begriffe wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das
Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.
Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf
die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder
beschlagnahmt werden.
Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.zoll.de/.
Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen