Zollabgaben und -bestimmungen FAQ + Richtlinien zum Tabakimport

  • Quote

    Aiakos


    Du willst anscheinend Steuern hinterziehen, dafür gibt es hier keine Tipps sondern eher Abmahnungen.


    Wüsste nicht, dass ich gefragt habe, wie man um den Zoll herumkommt.


    Allen voran lag mein Interesse darin zu erfahren, ob es sich anders verhält, wenn ich nun jemand in den Staaten bzw. der Schweiz kenne, anstatt selber dort zu bestellen.
    Könnte durchaus möglich sein, dass offizielle Pakete (von einem Shop aus den USA bzw. CH) anders behandelt werden, als wenn sie von einer Privatperson verschickt werden. z.B. es gibt andere Freimengen oder aber dass diese nicht kontrolliert werden, da sie rechtens sind, wenn sie z.B. ein gewisses Gewicht nicht überschreiten...
    Selbiges bei Personenverkehr. Wird der Deutsche, der in seine Heimat zurückkehrt anders behandelt, als jemand aus USA/CH, der nur zwecks Urlaub hier einreist.


    Habe mich aber gestern etwas in meinem privaten Umfeld rumgefragt und das scheint leider nicht der Fall zu sein.

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  • Also folgendes:


    Vorab ich hab dem zollthread gelesen und habe sogar schon Antwort vom zoll bekommen .diese Antwort hat mich aber noch mehr verwirrt.




    Das hab ich dem Zoll geschrieben.



    "Hallo,



    Ich mache momentan mein Auslandssemester In Abu Dhabi und ich liebe wasserpfeifen.


    Nun meine Frage ;ich weiß,dass die freimenge bei shishatabak aus nicht eu-staaten 250g beträgt. Jetzt ist der Preis bei shishatabak hier so günstig, dass es sich immernoch lohnen würde wenn man diesen normal Verzollen lässt.


    Wie viel darf ich maximal Verzollung lassen?"
    Zitat ende:


    Heißt also, meine Frage war :wie viel shishatabak darf ich maximal verzollen lassen.


    Jetzt die antwort:


    " Tabakerzeugnisse, die nicht den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Zusatz von Feuchthaltemitteln) entsprechen, dürfen nicht nach Deutschland verbracht werden.
    Von diesem Einfuhrverbot ist die Menge an Shisha-Tabak ausgenommen, der als als Reisebedarf verbracht wird, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind!


    Für alle Waren, die Sie während Ihres Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerben und nach Deutschland verbringen, sind grundsätzlich Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer)
    zu entrichten. Ob die Waren zwischenzeitlich getragen oder gebraucht wurden, ist dabei unerheblich. Einfuhrabgabenfrei können sie nur unter folgenden Voraussetzungen als Reisemitbringsel nach Deutschland eingeführt werden:

    Zoll online - Reisefreimengen


    Ein Beispiel für Höchstmengen:
    (1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden
    Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:


    1. Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
    a) 200 Zigaretten oder
    b) 100 Zigarillos oder
    c) 50 Zigarren oder
    d) 250 Gramm Rauchtabak oder
    e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;





    Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Im Auftrag
    "


    Zitat ende


    Heißt das, das ich außer der freimenge jetzt kein Tabak mehr mitnehmen darf? Auch wenn ich ihn verzollen lasse?


    Kann mir da mal jemand helfen?


    Wie Villa Tabak darf ich plus meiner freimenge in Deutschland verzollen lassen?


    LG kevin

  • Quote

    Von diesem Einfuhrverbot ist die Menge an Shisha-Tabak ausgenommen, der als als Reisebedarf verbracht wird, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind!


    Heißt meiner Meinung nach, dass du so viel mitbringen darfst, wie du möchtest, sofern du es verzollen lässt. Allerdings darf es nicht als gewerbliche Menge durchgehen, sondern sich im Eigenbedarfsrahmen halten. Wie dieser Aussieht, wird leider willkürlich festgelegt und unterliegt keiner gesetzlich festgesetzten Menge.

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  • Also ich deute das so ähnlich wie Kevkev wenn ich mir die Antwort von Zoll so durchlese.


    Sprich:
    Du nimmst 250 Gramm Tabak mit als Reisemitbringsel/Reisebedarf und alles ist Tuti und in Ordnung.


    Du nimmst mehr mit, meldest das Ordnungsgemäß an (roter Ausgang am Flughafen) könnte es dir passieren das die sich den Tabak anschauen und merken: "Upps der ist zu feucht das darf nicht rein." und du bist den ganzen Tabak los und darfst die Entsorgung etc auch noch zahlen. Ich meine Steuern und Abgaben fallen auch noch an bin mir aber nicht sicher.


    Wenn du das Risiko eingehen möchtest nimm mehr mit und schaue was der Zoll sagt. Wenn du meinst ist dir zu riskant dann nimm nur die Freimenge mit.


    Quote

    Von diesem Einfuhrverbot ist die Menge an Shisha-Tabak ausgenommen, der als als Reisebedarf verbracht wird, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind!


    Für mich bedeutet das: Alles was in der Freimenge liegt da man dafür keine Eingangsabgaben entrichten braucht ist uns egal. Liegst du drüber (auch wenn du es anmeldest) gilt es als Import. Entspricht es nicht den Lebensmittelvorschriften war's das. Ist aber denke ich mal davon abhängig was für eine Laune der Zoll da gerade hat.

  • Hallo,


    es gibt hier gleich mehrere Probleme:
    1. Der Zoll hat auf Grund mangelnder Gesetzesschärfe und weit formulierten Gesetzestexten und Verordnungen einen gewaltigen Entscheidungsspielraum. Dadurch wirst du wohl erst im Moment des Verzollungsversuches wissen, ob du Erfolg hast oder nicht.


    2. Was noch als nicht gewerbliche Menge berechnet wird unter liegt auch großen Schwankungen. Groß geschätzt bist du mit ein - zwei Kilogramm vermutlich noch auf der sicheren Seite.


    Letztendlich bist du aber der Willkür der/ des Zollbeamten ausgeliefert, sofern du nicht bereit bist qua Präzedenzfall eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Lederzwerg

  • @ Kevin: Es ist so, wie der Zoll dir geschrieben hat. 250 g pro Erwachsenem sind als Reisebedarf zulässig. Mehr nicht.



    1. Der Zoll hat auf Grund mangelnder Gesetzesschärfe und weit formulierten Gesetzestexten und Verordnungen einen gewaltigen Entscheidungsspielraum. Dadurch wirst du wohl erst im Moment des Verzollungsversuches wissen, ob du Erfolg hast oder nicht.


    2. Was noch als nicht gewerbliche Menge berechnet wird unter liegt auch großen Schwankungen. Groß geschätzt bist du mit ein - zwei Kilogramm vermutlich noch auf der sicheren Seite.


    Letztendlich bist du aber der Willkür der/ des Zollbeamten ausgeliefert, sofern du nicht bereit bist qua Präzedenzfall eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

    Sorry Lederzwerg, davon stimmt leider – nichts!


    Ich hatte vor einiger Zeit sowohl den Zoll (Bundesfinanzdirektionen) als auch die zuständigen Verbraucherschutzministerien mehrerer Bundesländer befragt. Bin derzeit aber so im Stress, dass ich die Ergebnisse noch nicht posten konnte. Deshalb auf den Punkt gebracht:


    Die Theorie (= Rechtslage):


    Tabak mit mehr als 5% Feuchthaltemittelanteil darf grundsätzlich nicht mehr eingeführt werden. Zu den wenigen Ausnahmen zählt der private Reisebedarf. Aber nur in der abgabenfreien Menge. Alles was darüber hinausgeht, ist verboten. Es gibt hier keine "Zuzahlung" für weitere Mengen.


    Hat der Zoll den Verdacht, dass der Tabak zu feucht ist (bei ausländischem ja praktisch immer), gibt er das Verfahren an die
    Lebensmittelüberwachungsbehörden ab. Stellt sich der Tabak nach einer Laboruntersuchung als feucht heraus, darf er nicht eingeführt werden. Selbst wenn der Tabak trocken wäre, würde mindestens eine Verpackungseinheit (pro Sorte und Chargennummer) bei der Untersuchung vernichtet. Kosten und Verlust trägt der Einführende.


    Der Zoll hat hier keinen Ermessensspielraum. Es gibt auch keine gesetzliche „Grauzone“! „Privat“ oder „gewerblich“ ist völlig egal! Also:
    Nur Reisebedarf-Freimenge, sonst nichts! Die Einzel-Knackpunkte sind übrigens gerichtlich auch schon ausgelutscht. Deshalb
    ist auch die Bestellung beim ausländischen Händler komplett unzulässig. Völlig egal,ob der Besteller/Empfänger „privat“ ist. Erlaubt wären im Versand nur noch max. 50g von privat an privat.


    Die Auskunft des Zolls an Kevkev92 war also genau richtig.


    Die Praxis:


    Das Ganze ist vielen Zollstellen und Lebensmittelüberwachungsbehörden (LÜB) einfach (noch) nicht bekannt. Oder die „Gesamteinfuhr“ von Reisenden ist so minimal, dass sich da nicht jedes Zollamt in das Thema reinkniet. Deshalb also die manchmal etwas verworrene Situation.


    Einige Zollbehörden, behandeln ausländischen Wasserpfeifentabak (versehentlich!) immer noch wie normalen Pfeifen- oder Zigarettentabak. Die lassen dann eine Einfuhr von mehreren Kilo Tabak für den Eigenkonsum zu und kassieren Abgaben für den Rest. Ist aber bei feuchtem Tabak rechtlich falsch! (Hintergrund: Normaler, trockener Tabak ist ja eine erlaubte Ware. Da kommt es bei der Höchstmenge und den Abgaben nur darauf an, ob die Einfuhr privat oder gewerblich ist. Dagegen ist der feuchte Tabak grundsätzlich verboten und nicht verkehrsfähig. Deshalb ist der Reisebedarf eine besondere Ausnahme, die nicht vergrößert werden kann).


    Zollstellen, die richtig informiert sind (durch behördeninterne Anweisungen oder weil es dort häufiger vorkommt) dürfen deshalb nur die
    Freimenge im Reisebedarf durchlassen. Alles andere muss zur kostenpflichtigen Prüfung zu den LÜB.


    Fazit:


    Kennen der zuständige Zoll und die LÜB den rechtlichen Unterschied zwischen feuchtem und trockenen Tabak, ist ausnahmslos nur die Freimenge erlaubt. Alles andere geht in die Tonne oder ins teure Labor.
    Aus Abu Dhabi dürfen also leider nur noch 250 g pro Nase mitgebracht werden...

    Was ich im Leben nie begreife - ist das Setup der Wasserpfeife (Albert Dampfstein)

  • Vielen Dank erstmal fuer die ausführlichen Infos. ^^


    Kannst du das bei Gelegenheit bitte noch mit Paragraphen belegen (nur den Teil mit dem feuchten Tabak)?


    Ich stimme dir vollkommen zu, dass besagter Tabak in der Regel nicht importiert werden darf. Ich dachte aber immer, dass auf Privatpersonen ein solches Gesetz nicht anwendbar ist. Um ein Strecken jeglichen Tabaks zu unterbinden wurde die 5%-Klausel eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher bzw. Konsumenten auch die auf einer Verpackung angegebene Menge Tabak erhalten (Verbraucherschutz). Bestellt nun ein Kunde bewusst feuchten Tabak, ist das seine Sache. Die Grenze ab wann es als gewerblich gilt, habe ich nicht im Kopf. Nicht verkehrsfähig bedeutet in diesem Fall, dass sich feuchter Tabak nicht im Handel befinden darf.


    Liege ich mit meinem "Wissen" falsch? Ich lasse mich gerne korrigieren, sollte eine meiner Aussagen falsch sein. :D


    Edit:
    Zudem scheint feuchter Tabak schädlicher zu sein...

    "Unter der Haut sind wir alle Brüder - und ich wäre bereit der Menschheit die Haut abzuziehen um das zu beweisen!"


    - Ayn Rand -

    Edited once, last by Berti ().

  • Fragen Sie immer die folgenden Fragen:
    Frage 1: Wer sollte zuerst Rücksprache mit Ihrem Händler?
    Frage 2: Sie können nicht vorhersagen, erwarten, steigt dann von 100 auf 200%. :dum:

  • @ Nargilemshishas


    Ja, richtig verstanden – leider.


    Sobald ich Zeit habe, poste ich Auszüge aus den offiziellen Antworten. Die sind von Zoll/Bundesfinanzdirektionen und Verbraucherschutzministerien deckungsgleich. Nur zu den Kosten der Laboruntersuchungen konnten die aus dem
    Stand wenig sagen…


    Heißt: Tabak mit mehr als 5% Feuchthaltemittel ist nicht verkehrsfähig (Juristendeutsch). Darf also nicht verkauft oder ähnlich
    weitergegeben werden. Und darf nicht einmal nach Deutschland verbracht werden.


    Schickt ein gewerblicher Versender aus dem Ausland eine solche Tabaksendung hierher, ist schon das Aushändigen durch die Post an den Empfänger ein „Inverkehrbringen“ (Noch mehr Juristendeutsch). Aber schon jedes Über-die-Grenze-Bringen wäre untersagt.


    Versand aus dem Ausland also: illegal. Bis auf die Minimenge von privat nach privat…
    Übrig bleibt nur noch der Reisebedarf – und auch der nur im Bereich der abgabenfreien Mengen.


    @ Berti
    Die Paragrafen stehen schon irgendwo weiter oben hier im Thread. Hatte ich schon mal was dazu geschrieben. Momentan habe ich nicht die Zeit, das nochmal rauszusuchen. Tabakgesetz und Tabakverordnung samt allen unfangreichen Anlagen sind ein mörderischer Paragrafen-Dschungel.


    Die Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind in § 47 des (seit 1974) Vorläufigen Tabakgesetzes aufgelistet (Reisebedarf, Warenproben in geringen Mengen, private Geschenksendungen) Die Tabakverordnung samt Zubehör regelt dabei die Einzelheiten zum Gesetz. Also welche Feuchthaltemittel in welcher Konzentration erlaubt sind.


    Ursprünglich war die 5 % Feuchtigkeitsgrenze wirklich als Verbraucherschutz gedacht. Damals aber unter andren Vorzeichen. Wie du schon
    sagst: Die Tabakkäufer sollten davor geschützt werden, billige Feuchtigkeit statt teuren Tabaks zu erhalten. Machte bei Pfeifen- und Zigarettentabak ja auch Sinn. Dann wurde jahrelang darüber diskutiert, ob man nicht eine Ausnahme für Shisha-Tabak einfügt, der ja anders verwendet wird.


    Stattdessen wurde der alte Text beibehalten und die „Begründung“ angepasst: Weil Feuchthaltemittel schädlich seien, dürfe Tabak möglichst wenig davon enthalten. Wie passend für unsere Parlamentarier, dass die alte Regelung ja schon auf trockenen Tabak zugeschnitten war und alles beim alten bleiben konnte…


    Nochmal Ergänzung:


    Auf das "gewerblich" kommt es beim grundsätzlich verbotenen feuchten Tabak nicht an. Und selbst wenn: Gerichte haben hier schon klar entschieden, dass nur eine Seite gewerblich handeln muss. Regelmäßig der Verkäufer. Und da werden ausländische Versender mit inländischen Versendern und örtlichen Shops gleich gestellt. Den Richtern ist der Internethandel ja nicht verborgen geblieben. So weltfremd sind die auch nicht. Wäre ja Unsinn, wenn ein deutscher Shop nicht verschicken dürfte, aber ein ausländischer schon... Deshalb reicht es für das "Inverkehrbringen", dass dem Empfänger die Sendung von der Post ausgehändigt wird.

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    Edited once, last by PatchyFog ().

  • mal schauen, wann die uns dann wirklich den Hahn zudrehen mit Bestellungen aus dem Ausland

    Naja, das Thema "Privat-Import" steht nicht gerade ganz oben auf der Agenda. Die letzten Antworten auf meine Pressenfrage kamen reichlich spät.
    Ist halt das Problem von Theorie und Umsetzung. Die einen erwischt es eher, andere später oder garnicht. Gerechtigkeit ist subjektiv. :rolleyes:


    PS: Zu deinem Brecht-Zitat vom armen und reichen Mann gibt's noch die Stuttgarter Variante:


    Ach, die Welt ist ungerecht.
    Dir gehts gut und mir gehts schlecht.
    Wär' die Welt doch nur gerechter,
    Dann gings mir besser und Dir schlechter.
    (Manfred Rommel)

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  • Auch wenn die Gesetze sind restriktiv und manchmal nicht bei den Verbrauchern beliebt, können wir immer verstehen es, nass Zigaretten der Wahl haben.

  • Könnte der Eingangspost hier mal ein kleines Update bekommen?


    Mittlerweile darf Tabak mit mehr als 5% Feuchhaltemittel-Anteil nicht mehr per Versand eingeführt werden. Das ist jedenfalls die einhellige Meinung der Oberfinanzdirektionen (Zoll) und der Verbraucherschutzministerien der Länder.



    Es ist also auch Totalverlust möglich. Je nachdem, ob die Behörden die Rechtslage kennen.


    Die Lotterieklassen lauten:


    Gewinnklasse 1: Das Paket wird von DHL, UPS usw. direkt ausgeliefert: Jackpot! :thumbsup:


    Gewinnklasse 2: Das Paket geht zum Zoll und der gibt es gegen Zahlung der Abgaben heraus. (Weil er fälschlich die Regeln für trockenen Tabak anwendet). :D


    Gewinnklasse 3: Der Zoll hat den Verdacht, dass der Tabak zu feucht ist (weil ausländisch) und deshalb laut Tabakgesetz & Tabakverordnung im Versand überhaupt nicht eingeführt werden darf. (Ausnahme: max. 50 g Geschenksendung von Privat an Privat). Der Zoll gibt das Verfahren an die Lebensmittelüberwachungsbehörde ab. Die LÜB gibt die Sendung trotzdem sofort frei (weil sie z.B. fälschlich meint, die 5%-Hürde gelte nicht für Privatsendungen). Der Zoll gibt das Paket nach Zahlung der Abgaben im zweiten Anlauf heraus. :thumbup:


    Gewinnklasse 4: Der Zoll gibt das Verfahren an die LÜB ab. Diese lässt den Tabak im Labor untersuchen. Überraschung: Dieser Tabak hat weniger als 5% Feuchte! Der Zoll dürfte ihn also herausgeben. Untersucht wird jede eigene Sorte und eigene Chargennummer. Leider wird der Tabak dabei zwangsläufig zerstört. Glück: Die Bestellung enthielt 10x dieselbe trockene Sorte, alle mit derselben Chargennummer. Der Zoll gibt die übriggebliebenen 9 Einheiten gegen Abgabenzahlung heraus. Den Verlust des untersuchten Tabaks und die Laborkosten trägt der Besteller (auch wenn der Tabak okay war!) :|


    Gewinnklasse 5: Der Zoll gibt das Verfahren an die LÜB ab. Überraschung: Dieser Tabak hat weniger als 5% Feuchte. Wäre also erlaubt. Leider wird der ganze Tabak bei der Untersuchung zerstört. (Alles verschiedene Sorten und Chargen). Zumindest moralischer Sieg. Den Verlust und die Laborkosten trägt dennoch der Besteller… :pinch:


    Gewinnklasse 6: Der Zoll gibt das Verfahren an die LÜB ab. Der Tabak hat mehr als 5% Feuchthaltemittel-Anteil. Die Einfuhr ist auch für Privatpersonen verboten. Sollte nach der Untersuchung noch Tabak übrig bleiben (dieselbe Sorte & Chargennummer) darf dieser nicht herausgegeben werden. Also Rücksendung oder Vernichtung. Plus Verlustschaden und Laborkosten… :cursing:



    Nur beim Reisebedarf ist die Freimenge von max. 250 g pro Erwachsenem weiterhin erlaubt. Für alles darüber läuft allerdings die "Lotterie" entsprechend ab...


    Die offiziellen Statements kann ich gern nochmal nachliefern. Die Antworten hatten sich über 6 Wochen hingezogen. Bin dann nicht mehr dazu gekommen, sie aufzubereiten….

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  • Weiß jemand wie es ist, wenn ich ins Ausland fliege, mir meinen deutschen, feuchten Tabak mitnehme und auch wieder mit heim bringe.
    zB nehme ich 500gr mit. Kaufe mir vor Ort 250gr und fliege dann mit 750gr Tabak nach Deutschland.
    Davon wurden aber bereits 500gr in Deutschland besteuert.

  • damit wirst du Probleme bekommen auser du hast ein nachweis das du diesen in Deutschland gekauft hast, an deiner stelle würde ich einfach nur so viel ca mitnehmen das du mit den 250 wo du dort kaufst zurück reist oder einfach komplett dort alles kaufen das du am ende auf 250gramm bist

  • damit wirst du Probleme bekommen auser du hast ein nachweis das du diesen in Deutschland gekauft hast, an deiner stelle würde ich einfach nur so viel ca mitnehmen das du mit den 250 wo du dort kaufst zurück reist oder einfach komplett dort alles kaufen das du am ende auf 250gramm bist

    Sehr guter Rat! Ansonsten mal direkt beim Zoll fragen.


    Da wimmelt es von Problemen. Kann gut sein, dass du den deutschen Tabak im Reiseland verzollen musst. Weil du ihn dort ja einführst... Ob 500 g innerhalb der EU erlaubt sind oder das Urlaubsland keine Tabaksteuer kennt??? Keine Ahnung.


    Selbst wenn du einnen deutschen Kaufbeleg hast, könnte der Zoll bei geöffneter Packung zicken. Motto (frei nach dem Minibar-Prinzip im Hotel ;) ): Ist da noch derselbe Tabak drin, wie bei der Ausreise? Könnte ja auch sein, dass du nur eine Rechnung und leere Dosen mit in den Urlaub genommen hast...

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