ZitatOriginal von Nickolaus
1. Unterlassung kann nicht als niederer Beweggrund gelten weil das eine eigenständige Deliktsform darstellt neben den Begehungsdelikten
Ein niederer Beweggrund ist z.B. wenn du aus fanatischer religiöser Überzeugung einen Menschen tötest oder weil du einfach mal wissen willst wie das ist wenn ein Mensch stirbt
2. Nach §13 II (Begehen durch Unterlassen) kann die Strafe gemäß §49 I gemildert werden. Das werden die hier wohl angewendet haben.
Ok, gut zu wissen
ZitatAlles anzeigenOriginal von huschdegudsl
ich finde die strafe extrem zuwenig es sollte in solchen fäller viel härter durchgegriffen werden auch um vor solchen sachen abzuschrecken genau wie der §211 stgb auch aussagt
ein kleines mädchen verhungern zu lassen ist echt sehr grausam und sowas ist genauso wenig zu dulden wie kinder schänden
und zu den der sache mit dem verbleibenden kind sie dürften nie wieder kontakt zu irgendwelchen kindern haben denn sowas beweist eindeutig das diese eltern total unfähig sind kinder zu erziehen
ich bin selbst vater von 2 töchtern und gerade deswegen hab ich mit solchen leuten kein verständnis
Das mit dem Abschrecken kann ich aus dem 211er jetzt nicht rauslesen.
Dass es "geduldet" wird kann man doch wirklich nicht sagen, oder? Es beweist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, Kinder selbstständig großzuziehen und zu versorgen. Warum sollten sie deshalb nie wieder Kontakt zu (ihren) Kindern haben? Auf welcher Grundlage, mit welcher Begründung willst du das verbieten? Selbstverständlich bin ich jedoch genau wie du der Meinung, dass man dem Paar keine Kinder zur Erziehung überlassen darf, also dass sie nach ihrer Haft ohne staatliche Kontrolle wieder mit ihren Kindern zusammenleben dürfen.
Ich bin mir sicher, dass hier keiner Verständnis für die Tat zeigt, aber das bedeutet m.M.n. nicht, dass sie nur deshalb härter bestraft werden müssen!