Probleme mit Gewährleistung zwecks Umtausch von Shisha Tabak

  • Hallo Shisha Community,


    ich habe ein riesen Problem festgestellt und wolle mal euer Feedback wissen. Es geht um Folgendes:


    Es gibt ja das Fernabsatzgesetz, dieses besagt, dass man alles was man auf der Straße kauft/abschließt z.B. Vertrag oder als Haustürgeschäft oder eben online, dass man dies binnen 14 Tagen reklamieren/stornieren kann. Sogar ohne Begründung, aber die kann man dennoch machen, weil es ja auch hilfreich für die Firma ist. Soweit so gut. Klappt auch überall.


    ABER: Die Shishashops meinen die können sich entweder eigene Gesetze basteln oder sich nicht an bestehendes Recht halten. Denn ausnahmslos ALLE verweigern den Umtausch von Shishatabak ! Die Begründungen sind vielfältig:


    Die einen sagen z.B. dass die generell nicht umtauschen, die anderen, dass es nur den Tabak betrifft, andere wiederum, dass die es sonst nicht weiter verkaufen können oder dass der Umtausch möglich ist, aber nur solange die Steuerbanderole dran ist usw. Einige ignorieren komplett die Anfragen, obwohl binnen 6 Monaten bereits mehrere mails und Kontaktformulare erfolgt sind. Da werden aber noch Strafanträge gestellt wegen mehrerer Vergehen.


    Na jedenfalls konnte auch auf konktrete Nachfrage wiederum kein einziger Shop überhaupt die Gesetze benennen ! Die sagen zwar so und so, aber können kein Gesetz nennen. Verweise höchstens auf die AGB. Die stehen aber nicht über den Gesetzen. Und auch da sind keine angegeben. Die kennen nicht mal selber ihre AGB, denn die meisten haben es nur per copy & paste eingefügt z.B. von Recht24. Diese weisen allerdings mehrere Fehler und Falschangaben auf, sodass auch da Abmahnungen und Strafanträge denkbar sind.


    Ich hab parallel selber recherchiert und auch nix gefunden. Auch im Fernsabsatzgesetz gibt es keine Ausnahme für Shishatabak wie z.B. für Lebensmittel oder personifizierte Artikel, wo es aber logisch und nachvollziehbar ist, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen sind, wobei die Gewährleistung natürlich auch da gilt.


    Ich finde aber auch die Begründungen debil. Wie gesagt, keiner konnte auch nur ein Gesetz nennen und ich habe in den letzten Monate um die 50 Shops kontaktiert ! Sowohl persönlich als auch auf Shishamessen angesprochen oder angerufen oder emails geschrieben.


    Das Gesetz, welches besagt Shishatabak kann man nicht mehr verkaufen, sobald die Steuerbanderole weg ist, gibt es überhaupt nicht ! Wenn ich was kaufe, ist es mein Eigentum und die Steuer wurde bereits gezahlt. Ob ich die Ware danach verschenke oder teurer oder günstiger verkaufe, obliegt allein mir ! Zumal zig Leute auf social Media und Foren Shisha Tabak verkaufen ! Aber selbst wenn es theoretisch so wäre - wayne ?!? Das ist alleine das Problem des Verkäufers ! Berufsfrisiko. Er kann natürlich es an den Hersteller schicken und würde das para von ihm bekommen, insofern gibt es da nix rumzuheulen. Macht jede Firma so in DE. Nur weil der Verkäufer auf der Ware sitzen bleiben würde - angeblich - heißt es nicht, dass der einfach mal eigenhändig andere Gesetze außer Kraft setzen kann ! Z.B. das Fernabsatzgesetz oder die Gewährleistungsrechte.

  • Na jedenfalls konnte auch auf konktrete Nachfrage wiederum kein einziger Shop überhaupt die Gesetze benennen ! Die sagen zwar so und so, aber können kein Gesetz nennen...


    Ich hab parallel selber recherchiert und auch nix gefunden. Auch im Fernsabsatzgesetz gibt es keine Ausnahme für Shishatabak wie z.B. für Lebensmittel oder personifizierte Artikel, wo es aber logisch und nachvollziehbar ist, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen sind, wobei die Gewährleistung natürlich auch da gilt.

    Erstmal... Interessant, daß du anderen Unwissenheit vorwirfst, dich aber selbst offensichtlich nicht besser auskennst... :rolleyes:


    Also mal grundsätzlich: Von was reden wir? Von der gesetzlichen Gewährleistung oder vom Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen? Das sind zwei unterschiedliche Schuhe, die du hier komplett durcheinander wirfst.


    Das 14-tägige Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen, soll dir die Möglichkeit einräumen, einen online gekauften Artikel zu besichtigen, als hättest du ihn im Laden gekauft. Das beinhaltet natürlich nicht das öffnen oder beschädigen der Packung und schon gar nicht das entnehmen von Tabak. Von daher ist es imho das gute Recht der Verkäufer, nur komplett unversehrte Gebinde zurück zu nehmen.



    Zitat

    Ich finde aber auch die Begründungen debil. Wie gesagt, keiner konnte auch nur ein Gesetz nennen und ich habe in den letzten Monate um die 50 Shops kontaktiert !

    Sorry, wenn ich das mal so direkt frage, aber hast du nebenher noch andere Hobbys..? ?(


    Gruß Kei

  • Ich merk schon, Kompetenz ist hier absolute Mangelware. Nur persönliche Meinungen und blabla. Hättest auch schweigen können - oder wie hat deine Aussage jetzt einen Mehrwert gebracht oder weiter geholfen ? Ich warte ma weiter, auch wenn die Hoffnung schon jetzt auf 1% gesunken ist, wenn ich mir die zig anderen Themen anschaue und die Statements dazu.

  • Verstehe nicht was du möchtest:


    1.) Gewährleistung? Der Tabak tut doch was er soll, er raucht. Wegen des Geschmacks ist es so, dass Geschmäcker verschieden sind und jeder Geschmäcker anders wahr nimmt. Viele feiern Pistazien-Tabak, ich mag ihn absolut nicht.


    2.) Fernabsatz? Hast du doch! Du kannst dir die Dose anschauen und wenn es dir nicht passt, schickst du sie zurück. Verstehe nicht, was du erwartest. Möchtest du dir 200gr Tabak kaufen, davon 100gr in verschiedenen Setups rauchen um festzustellen, dass er dir nicht schmeckt, dann den Rest zurückschicken und den vollen Preis zurück bekommen? Ich glaube, dieses Vorhaben klingt schon zu blöd um es ernst zu meinen. Oder anders: Geh mal in den MediaMarkt, kauf dir nen Film und gib ihn am nächsten Tag geöffnet zurück mit dem Argument, dass er dir nicht gefallen hat.


    Ja, Kompetenz ist hier Mangelware, aber das liegt daran, dass immer neue ahnungslose Trolls und Idioten ankommen und den Prozentsatz derer, die Ahnung haben deutlich schmälern. Auch dir kann ich zu der Schmälerung der Kompetenz gratulieren!