Hallo,
weiß eigentlich jemand,wie des so läuft wenn ich größere Mengen Tabak legal einführen möchte?Wie meldet man sowas beim Zoll an und kommen da die gleichen Nachsteuern auf einen zu wie wenn man gecatched wurde?
Hat da jemand erfahrungen?
Verzollen von Tabak
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PN an sinco .
Er hatte , glaub ich , diese grössere menge Af importiert , die auch mit Steuerzeichen versehen wurde ....Mfg alex
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hey
würd mich auch interessieren
also nicht pn, schreibt es mal bitte öffentlichgreetz Baph
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ich würde diese Infos auch gerne haben,
hab aber auch vor nächste Woche mal beim Zoll vorbeizuschauen -
mal was zum lesen, direkt vom Zoll
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der
Gemeinschaft sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu
entrichten.
Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer
des „Harmonisierten Systems“ (HS-Code) ein Produkt zugeordnet wird.
Sie können die Einordnung in den Zolltarif und Ermittlung des Zollsatzes anhand
der nachstehenden Ausführungen selbstständig durchführen/nachvollziehen.Wasserpfeifentabak in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 500 Gramm oder weniger wird der Codenummer 2403 1010 00 0 des
Zolltarifs zugewiesen. Verbrauchsteuerrechtlich gilt Wasserpfeifentabak als den
Tabakwaren gleichgestelltes Erzeugnis, da er statt aus Tabak ganz oder
teilweise aus anderen Stoffen besteht und zum Rauchen geeignet ist. Er gilt
somit als Rauchtabak.
Er unterliegt damit einem Drittlandszollsatz von 74,9%.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) beträgt 16%.
Wasserpfeifentabak unterliegt auch der Tabaksteuer, gilt als Rauchtabak (siehe
oben) und unterliegt als Pfeifentabak einem Steuersatz von 15,66 Euro je
Kilogramm und 13,46 % des Kleinverkaufspreises
Der Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als
Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für
Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Häufig wird nur ein Packungspreis, der auf
volle Euro und Cent lauten muss, bestimmt. Dann gilt als Kleinverkaufspreis der
Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder
Kilogramm ergibt. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden
Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu
bestimmen.
Die Bestimmung des Kleinverkaufspreises kann ein Hersteller mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug
von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt
ist, übertragen (§ 5 TabStG).
Informationen zur Tabaksteuer finden Sie wie folgt:
http://www.zoll.de/ > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Tabaksteuer
Ich weise Sie darauf hin, dass eingeführter Wasserpfeifentabak in letzter Zeit
vermehrt von den Zollbehörden zurückgehalten wurde, da lebensmittelrechtliche
Bestimmungen bezüglich des Feuchtigkeits- bzw. des Glyzeringehaltes nicht
beachtet worden sind. Weitere Einzelheiten dazu teilen Ihnen die
Lebensmittelüberwachungsbehörden mit
(http://www.lebensmittelkontrol…n/unterseiten/ueberwachun
gsbehoerden.htm).
Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private
oder gewerbliche Zwecke erfolgt, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die
Höhe der Abgabensätze.Die Europäische Kommission bietet einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den
Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) an (Java- bzw.
Javascript – Tauglichkeit des PC ist erforderlich).
Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a.
über die Startseite unserer Homepage http://www.zoll.de/ Stichwort: Zoll
interaktiv Zolltarif (TARIC) ermöglicht.
Über die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des
Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n
ermitteln.
Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion „Freitextsuche“,
die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten)
angeboten wird.
Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der
Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener
angebotener Angaben zur Warennummer und den Zollsätzen sowie ggf. den
Handelsbeschränkungen durchklicken.
Die Zollverwaltung bietet ab dem 01. Januar 2006 den Elektronischen Zolltarif
(EZT) als "EZT-online" im Internet an. Der EZT enthält die Daten des TARIC
(Tarif Intégré des Communautés Européennes) der Europäischen Gemeinschaft,
ergänzt durch nationale Daten (z.B. Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer).
Auf der Startseite des "EZT-online" haben Sie die Möglichkeit, in die
Auskunftsanwendung oder in den Webshop zu wechseln und dort Informationen des
EZT abzurufen.
Den EZT-online finden Sie wie folgt:
http://www.zoll.de/ > Zoll und Steuern > Zölle > Zollanmeldung > ATLAS > EZT-
onlineMit EZT-online können Sie Waren in den Zolltarif einordnen, die Abgabensätze
(Zoll/Einfuhrumsatzsteuer/ggf. Verbrauchsteuer) ermitteln, sowie die ggf.
vorhandenen Handelsbeschränkungen abrufen.Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Postverkehr sind
Artikel 27 bis 31 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die
Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von Privatpersonen an
Privatpersonen vom 11.01.1979 (BGBl. I S. 73) –mehrfach geändert-.
Erfolgt die Einfuhr der Waren im Postverkehr, kommen nachstehende Bestimmungen
(und Freibetragsgrenzen) zur Anwendung:1.)
Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro sind von der „Beförderungspflicht“
befreit. Wenn keine Verbote und Beschränkungen zu beachten sind, darf das
Päckchen durch die Post oder durch den Kurierdienst direkt zugestellt werden.
Einfuhrabgaben werden dann nicht erhoben.
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle
Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht
höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei.
Lediglich bestimmte Waren (Alkoholische Erzeugnisse, Parfums, Toilettewasser,
Tabak und Tabakwaren) sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen.
Für die Feststellung, ob Frei- bzw. Wertgrenzen (22 Euro) eingehalten worden
sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
Hinzurechnungen und Abzüge (z.B. Beförderungskosten, ausländische Umsatzsteuer)
erfolgen nicht.2.)
gewerbliche Sendungen Unabhängig vom Wert der Sendung sind solche Waren, die
zur gewerblichen Verwendung oder zum Handel bestimmt sind bzw. gegen Entgelt
geliefert werden, immer anzumelden. Es wird ebenfalls keine Abgabenfreiheit
gewährt, wenn die Menge der eingeführten Ware Anlass zur Vermutung gibt, dass
die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
Beim Kauf der Ware von einem Händler (gleiches gilt beim Kauf von einer
Privatperson), auch per Internet - handelt es sich um eine gewerbliche Sendung
(2), da die Lieferung gegen Entrichtung eines Entgeltes erfolgt. Es ist daher
bei der Einfuhr der Ware Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten
(Ausnahme 1.) Wertgrenze 22,-- Euro!).Die Einfuhrabgaben werden, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender
(den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: http://www.zoll.de/ dann in
der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen)
+ Kosten (insbesondere Porto/Fracht/Versicherung)
= Zollwert * Zollsatz= Zoll
+ Zoll
+ Tabaksteuer
= Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz
= EinfuhrumsatzsteuerNachstehend habe ich den Ablauf der Einfuhrabfertigung einer Postsendung für
Sie skizziert:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist
eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr
außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche
Waren (ggf. Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der
gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist.
Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie
der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag.
Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden.
Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung
benötigten Unterlagen (Angaben über die Ware, den Warenwert etc.) vorliegen und
der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die
Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller
Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).
Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen
Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main –
Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, durch die Post der
Zollstelle dort gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien
Verkehr überführt.
Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post bzw. dem
Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise ca. 1-2
Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger dauern).
Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Eingangsabgaben und holt
sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides
vom Empfänger zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben
verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die
für den Warenempfänger zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post
benachrichtigt diesen entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung
selbst beim Zollamt vorzunehmen.
Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach
dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen
benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen
die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Warenempfänger
geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den
Kurierdienst abgewickelt.Nachrichtlich möchte ich Sie ganz allgemein auf die Ausführungen auf unserer
Homepage http://www.zoll.de hinweisen, die zum Thema Zoll einige Informationen bietet.Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.zoll.de/.Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.
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